Der Kulturföderalismus in Deutschland und die Museumslandschaft
1. Der Föderalismus
Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus einem Bundesstaat mit 16 Ländern, wobei die Länder eigene Landesverfassungen und Parlamente haben. Die Kommunen – also Gemeinden, Städte und Landkreise – sind hierbei Teil der Länder.
2. Die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern
Das Grundgesetz regelt die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen dem Bund und den Ländern. Dabei hat der Bund dann die Zuständigkeit, wenn sie ihm das Grundgesetz zuweist; ansonsten sind die Länder zuständig.
Bundesseitig wurde 1998 das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) geschaffen, um die kultur- und medienpolitischen Aktivitäten des Bundes in einer Regierungsbehörde zu bündeln. Zu den Aufgaben der BKM gehören unter anderem die Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kultur- und den Medienbereich über die Bundesgesetzgebung und die Förderung von Kultureinrichtungen und -projekten von nationaler Bedeutung.
Die föderale Ordnung ist auf die Kooperation zwischen Bund und Ländern angelegt. Darüber hinaus verpflichtet das Bundesstaatsprinzip Bund und Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme und Hilfeleistung; dieser kooperative Charakter kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, dass die Länder über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mitwirken.
3. Die Kulturhoheit der Länder
Nach der Aufgabenverteilung durch das Grundgesetz liegt die Kulturhoheit bei den Ländern. Hierbei bedeutet Kulturhoheit, dass die kulturellen Aufgaben durch die Länder bzw. die Kommunen wahrgenommen werden; in diesem Zusammenhang sieht etwa das Bundesverfassungsgericht in der Kulturhoheit der Länder das Kernstück deren Eigenstaatlichkeit. Zur Koordinierung ihrer Abstimmungen im Hinblick auf die Einheit des Bildungswesens haben die Länder die „Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ (KMK) gegründet. Unter deren Dach hat 2019 die neue Kulturministerkonferenz (Kultur-MK) ihre Arbeit aufgenommen, in deren Rahmen die Kulturministerinnen und -minister/-senatorinnen und -senatoren der Länder künftig eigenständige Beratungen zu Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen gegenüber der Bundesregierung führen werden.
4. Die Museumslandschaft
Kulturgutbewahrende Einrichtungen in Deutschland sind insbesondere die Museen, die Bibliotheken und die Archive. Der größte Teil dieser Institutionen befindet sich in kommunaler Trägerschaft wie etwa das Grassi Museum für Angewandte Kunst der Stadt Leipzig. Ein weiterer Teil steht in der Trägerschaft der Länder; hier ist beispielsweise das Landesmuseum für Vorgeschichte in Halle/Saale zu nennen. Daneben gibt es Institutionen – wie etwa die Stiftung Preußischer Kulturbesitz –, die vom Bund getragen werden. Im Hinblick auf Entscheidungen sind die Träger der kulturgutbewahrenden Einrichtungen eigenständig.
5. Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste
Das zum 01.01.2015 von Bund, allen Länder und den drei kommunalen Spitzenverbänden in Magdeburg gegründete Deutsche Zentrum Kulturgutverluste dient auch als Instrument der Kooperation der föderalen Ebenen. Es hat insbesondere die Aufgabe, Projekte im Bereich der Provenienzforschung zu fördern. Als Stiftung bürgerlichen Rechts hat das Zentrum keine gesetzlichen Befugnisse; es ist Bund, Ländern und Kommunen weder unmittelbar eingegliedert noch unterstellt. Dies bezieht sich auf alle Felder der satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung wie etwa die Forschungsförderung, die Dokumentation oder die Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeit des Zentrums wird durch einen Stiftungsrat gesteuert, in dem Bund, Länder und Kommunen vertreten sind, wobei der Bund zugleich als wesentlicher Zuwendungsgeber über die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Arbeit des Zentrums und die operativen Aufgaben finanziert.