Website der Stiftung "Deutsches Zentrum Kulturgutverluste"

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Allgemeine Fragen zum Deutschen Zentrum Kulturgutverluste

Was ist das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste und was ist sein Selbstverständnis?

Um vor allem die Suche nach im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz – sog. NS-Raubgut –, weiter auszubauen, haben der Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände zum 1. Januar 2015 das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste als Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg gegründet. Grundlage dafür sind die Washingtoner Prinzipien von 1998, zu deren Umsetzung sich Deutschland 1999 mit der Gemeinsamen Erklärung bekannt hat. Das Zentrum führt die Aufgaben der Koordinierungsstelle Magdeburg und der Arbeitsstelle für Provenienzforschung in Berlin fort und baut sie aus. Es versteht sich als zentraler Ansprechpartner in Deutschland zu allen Fragen unrechtmäßiger Entziehungen von Kulturgut. Im Mittelpunkt der Arbeit steht weiterhin NS-Raubgut. Daneben zählen kriegsbedingt verlagerte Kulturgüter („Beutegut“), Kulturgutverluste während der sowjetischen Besatzung und in der DDR sowie Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten zu den Handlungsfeldern des Zentrums.

Was sind die Aufgaben des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste?

Provenienzforschung stärken und ausweiten

Durch finanzielle Förderung von Forschungsprojekten ermöglicht das Zentrum, die Geschichte von Kulturgütern, die Schicksale der Verfolgten und die Rollen der Akteure insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus zu erforschen. Daneben zählen kriegsbedingt verlagerte Kulturgüter (sog. Beutegut), Kulturgutverluste während der sowjetischen Besatzung und in der DDR sowie Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten zu den Handlungsfeldern des Zentrums. Dabei setzt es sich dafür ein, Kooperationen mit der universitären und außeruniversitären Forschungslandschaft zu etablieren, die Ausbildung von Provenienzforschern als integralen Bestandteil der universitären Ausbildung zu verankern und Mitarbeiter aus Museen, Bibliotheken und Archiven weiterzubilden.

Transparenz herstellen

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste strebt auf nationaler und internationaler Ebene Transparenz an, indem es im Bereich "NS-Raubgut" Such- und Fundmeldungen über die Datenbank „Lost Art“ dokumentiert, Forschungsergebnisse aus vom Zentrum geförderten Projekten festhält, auswertet und zur Verfügung stellt, wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht, Tagungen und Veranstaltungen ausrichtet und eine aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

Beraten und Vernetzen

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste berät und unterstützt im Bereich NS-Raubgut auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien öffentliche, gemeinnützige und private Einrichtungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Einzelpersonen bei der Erforschung ihrer eigenen Bestände (Provenienzforschung). Im Bereich koloniale Kontexte richtet sich das Angebot an öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen. Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste vernetzt national und international die Akteur:innen der Provenienzforschung und fördert den einschlägigen wissenschaftlichen Austausch.

Was gehört nicht zu den Aufgaben des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste?

Grundsätzlich führt das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste selbst keine Provenienzforschung durch. Im Bereich NS-Raubgut berät und unterstützt es öffentliche, gemeinnützige und private Einrichtungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Einzelpersonen bei der Erforschung ihrer eigenen Bestände (Provenienzforschung). Im Bereich koloniale Kontexte richtet sich das Angebot an öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen.

Das Zentrum führt selbst keine Rückgabe-/Restitutionsverfahren durch und ist nicht rechtsberatend tätig. Die vom Zentrum geförderte Provenienzforschung kann aber ggf. die Voraussetzung für eine mögliche Restitution sein.

Seit wann gibt es das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste und wo befindet es sich?

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste wurde am 1. Januar 2015 als Stiftung bürgerlichen Rechts von Bund, Ländern und den drei kommunalen Spitzenverbänden gegründet. Es hat seinen Sitz in Magdeburg.

Kontakt:

Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon+49 (0)391 727 763 0
Telefax+49 (0)391 727 763 6
E-Mailkontakt@kulturgutverluste.de
Websitewww.kulturgutverluste.de

Seit 2019 unterhält das Zetrum zusätzlich eine Außenstelle in Berlin:

Deutsches Zentrum Kulturgutverluste, Außenstelle
Seydelstraße  18
10117 Berlin
Telefon+49 (0)391 727 763 0
Telefax+49 (0)391 727 763 6
E-Mailkontakt@kulturgutverluste.de
Websitewww.kulturgutverluste.de

Wer trägt und fördert das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste?

Der Bund, die Länder und die drei kommunalen Spitzenverbände sind Träger des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste. Die Bundesregierung, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, fördert das Zentrum in finanzieller Hinsicht durch eine jährliche finanzielle Zuwendung auf der Grundlage des Finanzierungsabkommens.

Wer leitet das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste?

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste wird seit dem 15. Mai 2020 vom Vorstand, Prof. Dr. Gilbert Lupfer (PDF, 63 KB), geleitet. Seit dem 1. April 2017 war Prof. Lupfer bereits ehrenamtlicher Vorstand mit der Schwerpunktaufgabe der fachlich-wissenschaftlichen Leitung, während Rüdiger Hütte vom 15. Mai 2015 bis zum 14. Mai 2020 als hauptamtlicher Vorstand mit der Schwerpunktaufgabe der administrativen Leitung fungierte.

Wie ist die Stiftung strukturiert und organisiert?

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Es wird vom Vorstand geleitet und nach außen vertreten. Oberstes Entscheidungsgremium ist der Stiftungsrat, derzeit unter Vorsitz von Dr. Günter Winands, Ministerialdirektor bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Ein international besetztes Kuratorium berät und unterstützt Vorstand und Stiftungsrat bei ihrer Tätigkeit. Die Förderbeiräte für den Bereich "NS-Raubgut" und für den Bereich "Koloniale Kontexte" geben Empfehlungen zu beantragten Forschungsprojekten ab.

Das Zentrum gliedert sich in fünf Fachbereiche. Das Organigramm steht hier (PDF, 10 MB) zur Verfügung.

Welche Zuwendungen erhält das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste im Jahr 2021?

Im Haushaltsjahr 2021 erhält das Zentrum gemäß seinem Wirtschaftsplan Zuwendungen des Bundes (Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien) in Höhe von rund 11,2 Millionen Euro und eine zweckgebundene Zuwendung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 62.000,00 Euro. Es ist mit einem Stiftungsvermögen in Höhe von 50.000 Euro ausgestattet.

Was wurde aus der Koordinierungsstelle Magdeburg und der Arbeitsstelle für Provenienzforschung in Berlin?

Mit der Gründung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste hat dieses die Aufgaben der Koordinierungsstelle Magdeburg und die der Arbeitsstelle für Provenienzforschung in Berlin übernommen. Beide Einrichtungen wurden, auch personell, auf das Zentrum übergeleitet.

Fragen zur Projektförderung im Bereich "NS-Raubgut"

Zu Fragen der Projektförderung steht der Fachbereich Provenienzforschung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wer wird gefördert?

Grundsätzlich können alle Kulturgut sammelnden oder bewahrenden Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft mit Sitz in Deutschland einen Antrag auf Projektförderung stellen. Dazu zählen insbesondere Museen, Archive und Bibliotheken sowie die jeweiligen Fachverbände, als auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Hauptsitz in Deutschland, sowie Unternehmen und Privatpersonen mit Hauptsitz in Deutschland, die den Washingtoner Prinzipien und den Zielen der Gemeinsamen Erklärung folgen wollen und an deren Forschungsvorhaben im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht.

Privatpersonen, deren Sammlung infolge der nationalsozialistischen Herrschaft abhandengekommen ist, die aber ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben, bzw. deren Erben und Nachfahren können in Kooperation mit einer in Deutschland ansässigen Institution oder Person einen Antrag auf Rekonstruktion dieser Sammlung stellen, sofern hinreichende Ansätze für eine Forschung in Deutschland vorliegen.

Handelt es sich bei der Förderung um eine Projektförderung?

Ja, die Förderung des Zentrums ist ausschließlich projektbezogen und für eine Dauer von maximal 36 Monaten möglich. Eine institutionelle Förderung ist nicht möglich.

Zu welchen Themenbereichen können Projekte durchgeführt werden, um eine Projektförderung zu erhalten?

Die Projektförderung dient der Identifizierung und Dokumentation von Kulturgütern, die zwischen 1933 und 1945 NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden. Gefördert werden können

  • einzelfallbezogene Rechercheprojekte, beispielsweise bei Auskunfts- oder Rückgabeersuchen,
  • Projekte zur systematischen Erforschung von Sammlungen und Beständen, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann,
  • die Ermittlung von Erben NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts,
  • Projekte zur Erforschung historischer Sammlungszusammenhänge,
  • Projekte zur Grundlagenforschung und Untersuchungen zum historischen Kontext des NS-Kulturgutraubs,
  • Projekte zur Dokumentation, Erschließung, Auswertung und Digitalisierung von Dokumenten und Archivalien,
  • Projekte zur Prüfung von Verdachtsmomenten in Kulturgut sammelnden oder bewahrenden Einrichtungen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht zur Provenienzforschung in der Lage sind („Erstcheck“),
  • sowie Projekte zur Rekonstruktion von privaten Sammlungen oder Beständen, die während der NS-Herrschaft verfolgungsbedingt entzogen, als Folge der NS-Herrschaft aufgeteilt oder zerstört wurden und über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Was sind die Voraussetzungen für eine Projektförderung?

Voraussetzung bei der systematischen Erforschung von Sammlungen und Beständen sowie bei einzelfallbezogenen Recherchen sind Verdachtsmomente auf im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut. Eine Orientierungshilfe steht hier (PDF, 1 MB) zur Verfügung.

Um den Forschungsbedarf an Einrichtungen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht zur Provenienzforschung in der Lage sind, zu eruieren, ist der „Erstcheck“ geeignet - hierfür sind noch keine Verdachtsmomente auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut in den Beständen notwendig. Auch für Privatpersonen eignet sich der „Erstcheck“, um in einem ersten Schritt ihre Sammlung auf Verdachtsmomente überprüfen zu lassen.

Voraussetzung ist weiterhin, den Washingtoner Prinzipien und den Zielen der Gemeinsamen Erklärung zu folgen. Dies bedeutet insbesondere, die notwendigen Schritte zum Finden einer gerechten und fairen Lösung im Falle eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs zu unternehmen.

Schließlich wird vorausgesetzt, dass im Einzelfall ein öffentliches Interesse an dem beantragten Projekt besteht. Nicht gefördert werden Projekte, die ausschließlich oder überwiegend wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers dienen.

Welche Projektarten gibt es?

Das Zentrum fördert Projekte mit

  • langfristigem Forschungsbedarf für beispielsweise die systematische Erforschung von Sammlungen und Beständen. Eine Projektlaufzeit von bis zu 24 Monaten mit der Option auf Verlängerung auf insgesamt maximal 36 Monate ist möglich. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
  • kurzfristigem Forschungsbedarf für einzelfallbezogene Recherchen, beispielsweise bei Auskunfts- oder Rückgabeersuchen. Eine Projektlaufzeit von bis zu 6 Monaten ist möglich. Die Zuwendung wird in der Regel als Vollfinanzierung bis maximal 25.000 € gewährt.

Antragsformular (Word, 86 KB)

Welche Fristen gelten für die verschiedenen Projektarten?

Hinweis zu den Antragsfristen bei einem langfristigen Forschungsbedarf: Ab 2018 ändern sich die Antragsfristen. Die Fristen wurden auf den 1. Juni und 1. Januar gelegt. 2018 wird es folglich nur eine Antragsfrist geben (1. Juni 2018). Ab 2019 gilt: Die Antragsfristen für langfristigen Forschungsbedarf enden zum 1. Januar und zum 1. Juni eines jeden Jahres. Anträge für kurzfristigen Forschungsbedarf können jederzeit eingereicht werden.

Wie wird ein Antrag vorbereitet?

Bitte nutzen Sie zur Vorbereitung eines Antrags die Informationen unserer Website und unser Beratungsangebot. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antragsentwurf vom Fachbereich Provenienzforschung auf sachliche und formale Richtigkeit – insbesondere zur Verwendung des Antragsformulars, der Konzeption des Forschungsvorhabens sowie zum Umfang der zu beantragenden Zuwendung – prüfen zu lassen. Diese Prüfung nimmt selbstverständlich die Empfehlungen des Förderbeirats an den Vorstand und dessen Beschlüsse nicht vorweg.

Kontakt:

Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Cathleen Tasler
Projektberatung (öffentliche Einrichtungen)
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon+49 (0) 391 727 763 21
Telefax+49 (0)391 727 763 6
E-Mailcathleen.tasler@kulturgutverluste.de

Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Sandra Leinert
Projektberatung (private Einrichtungen und Privatpersonen)
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon+49 (0) 391 / 72776331
Telefax+49 (0)391 727 763 6
E-Mailsandra.leinert@kulturgutverluste.de

Was passiert, nachdem der Vorstand einer Projektdurchführung zugestimmt hat?

Nach der Zustimmung des Vorstands zu einer Projektförderung erhält der Zuwendungsempfänger zunächst eine schriftliche Förderzusage mit der Aufforderung, den definitiven Projektbeginn mitzuteilen. Gegebenenfalls müssen Auflagen erfüllt werden. In einem nächsten Schritt werden die Erfolgskriterien für das Projekt mit dem Zuwendungsempfänger abgestimmt und in den Zuwendungsvertrag aufgenommen. Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger auch die notwendigen Unterlagen zum weiteren Verfahren. Mit dem Projekt darf grundsätzlich erst nach dem im Zuwendungsvertrag festgelegten Zeitpunkt begonnen werden.

Wie sieht ein Zuwendungsvertrag aus?

Ein Muster eines Zuwendungsvertrages kann hier (PDF, 737 KB) eingesehen werden. Die Zuwendung beruht auf der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P).

Wie und wann werden die Mittel angefordert?

Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen für die Auszahlung der Zuwendung. Zunächst muss ein Auszahlungsplan erstellt und dem Zentrum vorgelegt werden. Im Falle der Fehlbedarfsfinanzierung langfristiger Projekte müssen die Eigenmittel zuerst verwendet werden, bevor eine erste Mittelanforderung gestellt werden kann. Grundsätzlich darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (6-Wochen-Frist).

Warum muss dem Deutschen Zentrum Kulturgutverluste eine Kurzbeschreibung des Projekts übermittelt werden?

Das Zentrum informiert auf seiner Website über alle von ihm geförderten Projekte. Dies soll einen Einblick in die Forschungspraxis gewähren und damit anderen Einrichtungen eine erste Hilfestellung und Orientierung für die Provenienzrecherche bieten. Zu diesem Zweck soll jeder Zuwendungsempfänger bis spätestens vier Wochen nach Projektbeginn eine Kurzbeschreibung des Projektes erstellen und dem Zentrum vorlegen. In der Kurzbeschreibung sollen die Ausgangsfrage und die Zielsetzung des Projekts sowie die geplanten Veröffentlichungen der Ergebnisse skizziert werden. Die Kurzbeschreibung kann laufend aktualisiert werden. Der Abschlussbericht soll die finale Fassung enthalten.

Müssen die Einrichtungen über den Verlauf ihrer Projekte berichten?

Handelt es sich um ein langfristiges Projekt ist 12 Monate nach Projektbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Außerdem ist ein Abschlussbericht anzufertigen. Der Abschlussbericht dient dazu, die Forschungsergebnisse auszuwerten und Ergebnisse zur weitergehenden Unterstützung und Vernetzung der Provenienzforschung zu vermitteln. Er soll dem Zentrum spätestens drei Monate nach Ablauf des Förderzeitraums in digitaler und gedruckter Form zugesandt werden. Bei Projekten, deren Dauer nicht mehr als zwölf Monate beträgt, ersetzt der Abschlussbericht den Zwischenbericht.

Wie müssen Projekte die Verwendung der ausgezahlten Zuwendung nachweisen?

Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderzeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht).

Was muss passieren, wenn mittels eines Projektes festgestellt wird, dass sich in den untersuchten Beständen im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut insbesondere aus jüdischem Besitz (sog. NS-Raubgut) befindet oder der Verdacht zumindest nicht ausgeschlossen werden kann?

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, nach Abschluss des Projekts Fundmeldungen an die Lost Art-Datenbank zu übermitteln, wenn als Ergebnis des geförderten Projekts feststeht, dass das Objekt, der Bestand oder die Sammlung zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurde oder Provenienzlücken in diesem Zeitraum fortbestehen und ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann.

Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Maßnahmen zum Finden einer gerechten und fairen Lösung im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu ergreifen und Informationen über Restitutionen und andere gerechte und faire Lösungen auch nach Ablauf des Förderzeitraums zu übermitteln. Ferner ist dem Zentrum innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Projekts mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung erfolgt sind.

Welche weiteren Pflichten gibt es?

Innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Projektes sind dem Zentrum Veräußerungen derjenigen Objekte mitzuteilen, deren Provenienzen in dem geförderten Projekt überprüft wurden. Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse in Bestandsverzeichnissen, wissenschaftlichen Publikationen und Ausstellungen zu dokumentieren.

Was passiert, wenn der Zuwendungsempfänger Pflichten aus der Förderrichtlinie oder dem Zuwendungsvertrag nicht einhält?

Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungsempfänger gegen Pflichten aus der Förderrichtlinie oder dem Zuwendungsvertrag verstoßen hat.

Wie viele Projekte hat das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste bisher gefördert?

Alle statistischen Angaben zur Projektförderung können hier eingesehen werden.

Fragen zur Projektförderung im Bereich "Koloniale Kontexte"

Zu weiteren Fragen steht der Fachbereich "Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten" als Ansprechpartner zur Verfügung.

Welche Art der Forschung fördert das Zentrum?

Die Förderung des Zentrums dient der Umsetzung der von den Vertretern des Bundes, den Kulturministern der Länder, und den kommunalen Spitzenverbänden veröffentlichten „Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten (PDF, 511 KB)“. Sie soll helfen, die Herkunft von Objekten und menschlichen Überresten (und wo möglich, ihre vormaligen Eigentümer bzw. ihre Identität) zu bestimmen und die genauen Erwerbungsumstände zu eruieren, so dass diese fundiert beurteilt werden können. Insbesondere soll geklärt werden, ob die Aneignung von Sammlungsgut gewaltsam und/oder ohne Zustimmung des/der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten erfolgte. Forschungen zur späteren Rezeption oder weiteren Verwendung der Objekte in Museen und Wissenschaftsinstitutionen werden in diesem Rahmen nicht gefördert. Auch für Projekte, die sich der Aufarbeitung von kolonialen Strukturen und Prozessen ohne Bezug zur Genese von musealen und universitären Sammlungen widmen, verweisen wir auf andere Fördereinrichtungen.

Was genau ist unter “kolonialen Kontexten” zu verstehen? Die deutsche Kolonialzeit?

Grundsätzlich beschreibt der Begriff „koloniale Kontexte“ erheblich mehr als „nur“ formale Kolonialherrschaften wie beispielsweise die deutsche, französische, britische, niederländische oder belgische.
Es geht auch um Umstände, Strukturen und Prozesse, die die koloniale Expansion Europas insgesamt begleiteten, d.h. auch solche, die der formellen Kolonisierung vorausgingen oder als ihre Folge betrachtet werden können. Koloniale Kontexte liegen also nicht erst mit der Errichtung deutscher Kolonien im Jahr 1884 vor, sondern entwickelten sich fließend seit dem 15. Jahrhundert - so etwa im Zuge der Etablierung der spanischen Kolonialherrschaft in Amerika. Insbesondere geht es hierbei um Strukturen mit großem machtpolitischen Ungleichgewicht, aus denen rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbare Sammel- und Beschaffungspraktiken resultierten. Genauso wenig enden koloniale Kontexte zwangsläufig 1918/19, als das Deutsche Reich seine Kolonien abtrat, oder in den 1950er und 1960er Jahren, als zahlreiche afrikanische Länder die Unabhängigkeit erlangten. Damit waren und sind koloniale Kontexte in verschiedenen Regionen und Ländern zu unterschiedlichen Zeiten gegeben. Der “Leitfaden zum Umgang mit kolonialem Sammlungsgut” des Deutschen Museumsbundes (2019) beschreibt und erläutert diese verschiedenen Dimensionen des Begriffs “Koloniale Kontexte” und schlägt sinnvolle Bearbeitungsschwerpunkte vor.

Was ist Grundlagen- und Kontextforschung?

Analog zur oben erläuterten Auslegung bezieht sich auch die Grundlagen- und Kontextforschung auf die Sammlungs- und Erwerbungsumstände von Kultur- und Sammlungsgut. Es handelt sich hier um Fragestellungen, die über einzelne Objekte und Objektgruppen hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für die Provenienzforschung zu kolonialen Kontexten ist. Darunter fällt beispielsweise die Rekonstruktion und Analyse von Akteursnetzwerken, Strukturen, Prozessen und Ereignissen, die maßgeblich waren für die Aneignung von Objekten und ihre Verbringung in deutsche Sammlungen (z.B. „Forschungsexpeditionen“). Überlegen Sie, ob bei ihrem Projekt tatsächlich diese übergreifende Bedeutung gegeben ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn Ihre Forschungsergebnisse für einen größeren Kreis von sammlungsbewahrenden Institutionen, Provenienzforscher:innen und/oder Interessensgruppen aus den Herkunftsländern von Relevanz sind.

Dürfen nur Museen Anträge stellen?

Nein. Antragsberechtigt sind alle Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit Sitz in Deutschland, die Kulturgut aus kolonialen Kontexten sammeln, bewahren oder erforschen. Dazu zählen Museen, Bibliotheken, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen. Seit dem 1.1.2021 können Anträge im Bereich der Provenienzforschung auch von Einrichtungen und Institutionen gestellt werden, die nach § 59 in Verbindung mit § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind und ihren Sitz in Deutschland haben. Ist Ihre Institution nicht antragsberechtigt - etwa weil sie ihren Sitz nicht in Deutschland hat -, können Sie mit einer antragsberechtigten Einrichtung kooperieren.

Können auch Personen oder Institutionen außerhalb Deutschlands, z.B. aus den Herkunftsländern, Anträge stellen?

Personen oder Institutionen mit Sitz außerhalb Deutschlands können zwar grundsätzlich keine Anträge stellen. Allerdings können sie mit einem inländischen Partner ein Kooperationsprojekt entwickeln, bei dem der inländische Partner die Antragstellung und Mittelverwaltung übernimmt. Um aber die gemeinsame Entwicklung eines Antrags zu ermöglichen, ist auch eine englischsprachige Antragstellung möglich (siehe unten). Grundsätzlich sollten in deutschen Sammlungen befindliche Bestände im Mittelpunkt des Projekts stehen, auch wenn die Forschungsinitiative aus dem Ausland kommt.

Welche Art von Zusammenarbeit mit Experten, Interessensgruppen und Institutionen in bzw. aus den Herkunftsländern und -gesellschaften der Sammlungen ist gewünscht? Wie bahne ich eine entsprechende Kooperation an?

Wenn möglich sollten Sie Kooperationspartner aus den Herkunftsländern und -gesellschaften der Sammlungen bereits bei der Antragstellung gleichberechtigt involvieren und das Forschungskonzept gemeinsam erarbeiten. Insbesondere potentielle Anspruchsteller oder etwaige Nachkommen sollten ggf. miteinbezogen werden.

Ist dies nicht möglich, sollten Sie zumindest vor Antragstellung mögliche Kooperationspartner identifizieren und kontaktieren. Sollte Ihnen auch dies nicht möglich sein, begründen Sie dies bitte im Antrag und legen dar, wie Sie eine Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts initiieren und durchführen wollen.

Mögliche erste Kontaktpunkte können die Botschaften, Nationalmuseen und thematisch verwandte Museen in den betreffenden Staaten sein.

Kann ich auch mit anderen Institutionen gemeinsam einen Antrag stellen? Werden auch Verbundprojekte gefördert?

Ja, dies ist möglich und sogar erwünscht. Eine frühzeitige Einbindung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste bei der Konzeption ist empfehlenswert.

Muss ich selbst Eigentümer einer Sammlung sein, um über sie zu forschen?

In der Regel ist das so, aber Sie können beispielsweise auch als Angehöriger einer Universität mit dessen Einverständnis die Sammlung eines Museums, z.B. im Rahmen eines Projektes zur Grundlagen- und Kontextforschung, untersuchen. Für die Antragstellung ist dann eine formlose und unverbindliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der zu untersuchenden Objekte notwendig.

Bei der Ausgestaltung von Kooperationen zwischen Universitäten und Museen/Sammlungen empfehlen wir, sich an unserer Checkliste  (PDF, 535 KB)zu orientieren.

Kann eine Institution einen weiteren Antrag stellen, auch wenn sie bereits eine Förderung für ein Projekt erhalten hat? Muss das bereits bewilligte Projekt vorher abgeschlossen sein?

Laut Förderrichtlinie (PDF, 497 KB) handelt es sich bei der Förderung durch das Zentrum um eine „projektbezogene Förderung“; eine „institutionelle Dauerförderung“ kann dagegen nicht stattfinden. Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Institution mehrere Anträge stellt und auch bewilligt bekommt, allerdings sollten sich diese in Bezug auf Inhalt und Zielsetzung deutlich voneinander unterscheiden. Zwei Anträge derselben Institution innerhalb einer Förderrunde und Förderlinie sind jedoch nicht möglich. Auch sollte vor einer erneuten Antragstellung das vorangegangene Projekt bereits abgeschlossen sein oder zumindest ein durch den Fachbereich positiv bewerteter Zwischenbericht vorliegen.

Fördert das Zentrum auch die Digitalisierung von Beständen?

Es kann grundsätzlich keine Digitalisierung oder Inventarisierung von Objekten und Sammlungsbeständen finanziert werden. Geht es um das Erschließen, Verzeichnen und Auswerten von Dokumenten und Archivalien, ist eine Förderung in begründeten Einzelfällen möglich. Genauere Erläuterungen finden Sie im Bereich zur Forschungsförderung für Projekte aus kolonialen Kontexten auf dieser Website (Antrag vorbereiten – Alternative C). Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall den Fachbereich bereits vor Entwicklung Ihres Projektantrages, um abzuklären, ob Ihr Projekt grundsätzlich zu unserer Förderung passt.

Geht es nur um ethnografische Objekte oder können auch andere Objektgattungen Gegenstand eines Antrags sein? Gibt es bestimmte Prioritäten von Seiten der Stiftung?

Es können grundsätzliche alle Objekte aus kolonialen Kontexten Gegenstand eines Antrags werden, d.h. neben ethnografischen beispielsweise auch archäologische, geologische oder naturwissenschaftliche.
Bei einer gegebenenfalls notwendigen Priorisierung im Kontext umfassender Sammlungen können die Förderrichtlinie selbst (Abschnitt IV (2) „Gegenstand der Förderung“), die Empfehlungen aus dem „Leitfaden zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten“ des Deutschen Museumsbundes (2019) sowie auch die von den Kulturministern der Länder, Vertretern des Bundes und der kommunalen Spitzenverbände veröffentlichen „Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten“ (2019) eine Hilfestellung sein.

Kann ein Museum seinen Gesamtbestand auf seine Provenienz untersuchen?

Das ist in der Regel nicht möglich. Eine systematische Gesamtüberprüfung von Beständen kann nur bei kleinen Häusern mit geringen Objektzahlen gefördert werden. Bitte lassen Sie sich hierzu unbedingt vom Fachbereich beraten.

Gibt es eine Mindest- oder Maximalzahl von Objekten bzw. menschlichen Überresten, die in einem Antrag bearbeitet werden sollte?

Nein, es gibt hier keine Vorgaben. Bemühen Sie sich aber, realistisch einzuschätzen, was in dem von Ihnen beantragten Zeitrahmen bearbeitet werden kann. Im Vordergrund steht die Qualität des Forschungsprojektes, nicht die Anzahl der bearbeiteten Objekte.

Welche Laufzeit sollte mein Projekt haben?

Bei langfristigen Projekten kann ein Antrag für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gestellt werden, mit der Option auf Verlängerung. Die Projektlaufzeit sollte insgesamt 36 Monate nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen ist aber auch eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten möglich. Es kann auch sinnvoll sein, zunächst ein Projekt mit einer geringeren Laufzeit (z.B. 12 Monate) zu beantragen, um später einen Verlängerungsantrag mit längerer Dauer zu stellen. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie im Rahmen des Projekts zunächst grundlegende Vorarbeiten leisten wollen, wie etwa die regionale Herkunft von Objekten zu bestimmen, um in einem zweiten Schritt dann auch die entsprechenden internationalen Kooperationen aufzubauen.

Wann ist ein kurzfristiger Antrag sinnvoll?

In der Regel geht es hier um einzelne Objekte bzw. eine geringe Anzahl von Objekten. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Förderrichtlinie des Zentrums verweist in Abschnitt VI (3) bei der Förderung kurzfristiger Projekte ausdrücklich auf die besondere Dringlichkeit sowie die einzelfallbezogene Recherche. Besondere Dringlichkeit ist z.B. gegeben, wenn ein Auskunfts- oder Rückgabeersuchen von dritter Seite vorliegt.  Seit dem 1.1.2021 ist auch die Beantragung eines sogenannten „Erstchecks“ möglich. (siehe "Was ist ein Erstcheck?")

Ist eine Beratung vor Antragstellung verpflichtend?

Eine Beratung ist laut Förderrichtlinie verpflichtend (Abschnitt V (5)). Eine inhaltliche wie auch formale Beratung empfiehlt sich außerdem, damit wir sicherstellen können, dass Ihr Antrag in Umfang und Zielsetzung vollumfänglich den in der Förderrichtlinie gemachten Vorgaben entspricht.

Kann ein Antrag aus formalen Gründen abgewiesen werden?

Formale Fehler können zum Ausschluss des Antrags führen. Verstehen Sie daher bitte die Anmerkungen und Empfehlungen des Fachbereichs als Hilfestellung: Sie ermöglichen, dass Ihr Antrag in die Begutachtung aufgenommen werden kann, allerdings nicht, dass er erfolgreich sein wird.

Was ist der Eigenanteil? Wie hoch muss er sein?

Zuwendungen, wie sie das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste vergibt, sind grundsätzlich als Teilfinanzierung vorgesehen, d.h. ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist zwingend notwendig. Als Eigenanteil im Rahmen des Zuwendungsrechts gelten alle Barmittel, welche die Antragsteller in das Projekt einbringen. Die folgenden Positionen können bspw. als Eigenmittel eingebracht werden: Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, Büromaterial, Reisekosten, restauratorische Begleitung der Provenienzforschung, Anschaffungen von für das Projekt erforderlichen Geräten bzw. Gegenständen (abschreibungspflichtig), Ausstellungskosten, Publikationskosten.

Die verausgabten Eigenmittel sind nachweispflichtig, die Zuwendungsempfänger müssen all diese Ausgaben also bei der Prüfung der Mittelverwendung belegen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte direkt den Fachbereich und lassen Sie sich individuell beraten.

Welche Vorarbeiten sollte ein Antragsteller schon erledigt haben? Wie konkret muss die Projektplanung sein?

Bitte konsultieren Sie hierzu zunächst den Abschnitt “Antrag vorbereiten und Beratung nutzen” in den Informationen zur Forschungsförderung.

Gibt es Vorgaben für die Bezahlung ausländischer Kooperationspartner?

Wir empfehlen, sich bei der Höhe der Bezahlung an den regelmäßig vom DAAD veröffentlichten und aktualisierten „Aufenthaltskosten für Deutsche im Ausland“ zu orientieren“. Personalkosten werden in der Regel in der Form von Honoraren ausgezahlt. Zur Vereinfachung der Abwicklung empfehlen wir, die für die Projektpartner anfallenden Reisekosten in das Honorar mit einzurechnen und einen Gesamtbetrag zu veranschlagen. Bitte berücksichtigen Sie bei ihrer Kalkulation eine evtl. anfallende Umsatzsteuer.

Wer entscheidet über die Bewilligung meines Antrags?

Der Förderbeirat prüft alle eingegangenen Anträge auf langfristige Förderung und spricht dann eine Förderempfehlung aus, d.h. eine Empfehlung zur Bewilligung (mit oder ohne Auflagen) oder zur Ablehnung des Antrags. Die endgültige, rechtlich bindende Entscheidung trifft der Vorstand. Bei kurzfristigen Anträgen entscheidet ausschließlich der Vorstand.

Was geschieht mit den Ergebnissen meines Forschungsprojektes? Werden sie auch in der Forschungsdatenbank Proveana des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste zugänglich gemacht?

Ja. Nach Abschluss des Projektes sind Sie vertraglich verpflichtet, uns einen ausführlichen Forschungsbericht zu übermitteln. Die darin enthaltenen Ergebnisse werden vom Zentrum in die Forschungsdatenbank eingearbeitet; auch der gesamte Bericht wird über Proveana zugänglich sein. Dabei sind meist Schwärzungen aus ethischen oder rechtlichen Gründen notwendig.

Was ist ein Erstcheck?

Der sogenannte „Erstcheck“ soll Kulturgut sammelnden oder bewahrenden Einrichtungen, die aufgrund ihrer personellen Ausstattung dazu nicht selbst in der Lage sind, eine erste, kursorische Prüfung ihrer Sammlung ermöglichen. Hierfür sollten zumindest Hinweise auf eine Verbindung zu kolonialen Kontexten vorliegen; es müssen allerdings noch keine konkreten oder weiterführenden Informationen bekannt sein. Ein Erstcheck kann für alle Objektarten beantragt werden. Mögliches Ergebnis eines Erstchecks ist die Identifizierung von Objekten oder Konvoluten, bei denen eine umfangreichere Provenienzforschung erforderlich ist. Hierfür kann nach Projektabschluss in Absprache mit dem Fachbereich ein kurz- oder langfristiger Antrag gestellt werden.

Wer kann einen Erstcheck beantragen?

Der Erstcheck richtet sich vor allem an Sammlungen, die aufgrund ihrer personellen Ressourcen nicht in der Lage sind, eine solche erste Prüfung ihrer Bestände vorzunehmen. Insbesondere geht es hier also um kleinere Einrichtungen. Bewertungskriterien sind die personelle oder finanzielle Ausstattung, die (nicht) vorhandene fachwissenschaftliche Expertise, oder auch die Größe der Sammlung selbst. Auch ein Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen zu einem Verbund ist möglich. In besonderen Einzelfällen können auch fachfremde oder verwaiste Sammlungen in größeren Einrichtungen einem Erstcheck unterzogen werden. Bitte kontaktieren Sie hier unbedingt den Fachbereich und lassen Sie sich individuell beraten.

In welcher Sprache können Anträge gestellt werden?

Anträge sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Eine Antragstellung in englischer Sprache ist allerdings in Absprache mit dem Fachbereich möglich, wenn dies der Einbindung von Institutionen, Communities und Expert:innen aus Herkunftsländern und -gesellschaften dient. Die Kurzbeschreibung und der Finanzplan sind auch bei englischer Antragstellung zwingend auf Deutsch einzureichen. Im Falle der Förderung des Projektes müssen auch die anderen Teile des Antrags auf Deutsch vorgelegt werden. Die Kosten der Übersetzung können im Finanzplan aufgeführt und mitbeantragt werden.

Fragen zur vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste betriebenen Lost Art-Datenbank

Was ist die Datenbank „Lost Art“, was sind ihre Aufgaben und wozu dient sie?

Die Lost Art-Datenbank dient der Erfassung von Kulturgütern, die ihren Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen oder infolge der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs verbracht oder verlagert wurden. Ebenso werden Kulturgüter aufgenommen, bei denen eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Datenbank untergliedert sich in Such- und Fundmeldungen:

1. Suchmeldungen

In diesem Bereich sind Kulturgüter verzeichnet, die öffentlichen Einrichtungen oder privaten Personen und Institutionen verloren gingen und die über die Lost Art-Datenbank zur Suche ausgeschrieben wurden. Besitzer oder Verwalter von Kulturgütern mit unsicherer oder lückenhafter Provenienz können hier recherchieren, ob diese anderenorts gesucht werden.

2. Fundmeldungen

Dieser Bereich verzeichnet Objekte, von denen bekannt ist oder bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie NS-verfolgungsbedingt entzogen bzw. kriegsbedingt verlagert oder verbracht wurden. Personen und Institutionen, welche Verluste dieser Art erlitten haben, können hier recherchieren, ob sich die von ihnen gesuchten Kulturgüter in der Liste der Fundmeldungen wiederfinden.

Wann und warum wurde die Datenbank aufgesetzt?

Die vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste betriebene Lost Art-Datenbank wurde im Jahr 2000 durch ihre Vorgängereinrichtung, der Koordinierungsstelle Magdeburg, publiziert.

Die Lost Art-Datenbank dokumentiert Such- und Fundmeldungen von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut (sog. „NS-Raubgut“) und kriegsbedingt verbrachtem Kulturgut (sog. „Beutegut“). Dadurch wird Transparenz zu den Objekten und den Verlustumständen hergestellt und die entsprechenden Kulturgüter können identifiziert werden. Ziel ist es, Suchende und Besitzer zusammenzuführen, um gemäß der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung zu „gerechten und fairen Lösungen“ beizutragen.

Bereits die Washingtoner Prinzipien von 1998 forderten die Einrichtung eines zentralen Registers mit dem Ziel, Kunstwerke, die durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, zu veröffentlichen, um so die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig zu machen. Deutschland hat sich zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien mit der sog. Gemeinsamen Erklärung (1999) bekannt. Die damit vereinbarte Einrichtung eines Internet-Angebots, das die Lost Art-Datenbank darstellt, geht über das geforderte Register der Washingtoner Prinzipien hinaus.

Mit dem Start der Lost Art-Datenbank im Jahr 2000 wurde der Auftrag aus den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsame Erklärung entsprechend umgesetzt und mit dem Modul „Provenienzrecherche“ ab 2005 ergänzt. Dieses bietet weiterführende Informationen, wie zum Beispiel zu verfolgten Sammlern, an. Das Zentrum entwickelt Website und Datenbank stetig weiter und wird das Informationsangebot ausbauen.

Hat ein Eintrag in der Lost Art-Datenbank eine rechtliche Wirkung und begründet er einen Anspruch?

Die Dokumentation eines Objektes über www.lostart.de hat insbesondere unter rechtlichen Gesichtspunkten keine eigentumszuordnende, -begründende oder -entscheidende Wirkung zugunsten des jeweiligen Melders oder zulasten eines Dritten. Die aktuelle Eigentumsposition eines Alteigentümers kann heute strittig sein. Im Rahmen der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung dient ein Eintrag bei Lost Art dazu, Transparenz herzustellen, ein Objekt möglichst zu identifizieren und anschließend Suchenden und Findenden zusammenzuführen.

Was sind die Einstellungs- und Löschungskriterien für Lost Art?

Die Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung (PDF, 111 KB) von Meldungen zu Kulturgütern in www.lostart.de legen die Kriterien für eine Meldung fest.

Wenn ein Objekt nicht als Suchmeldung bei Lost Art gelistet ist, kann es dann als unbedenklich hinsichtlich eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs betrachtet werden?

Nein. Die Lost Art-Datenbank verzeichnet die von den Suchenden übermittelten Meldungen und spiegelt deren aktuellen Kenntnistand wider. Weder ist die Menge noch der Verbleib oder gar die Bezeichnung der entzogenen Kulturgüter genauer zu bestimmen und viele Erben wissen nichts über das entzogene Eigentum ihrer verfolgten Familienmitglieder. So ist jedes Kulturgut mit Provenienzlücken zwischen 1933 und 1945 hinsichtlich eines NS-verfolgungsbedingten Entzuges zu überprüfen und kann – wenn sich der Verdacht bestätigt oder dieser nicht ausgeschlossen werden kann – als Fundmeldung bei Lost Art eingestellt werden. Eine Hilfestellung zur Ermittlung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern bietet die Handreichung (PDF, 1 MB) zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung.

Fragen zum Help Desk für Anfragen zu NS-Raubgut

Bietet der Help Desk Archivrecherchen im Namen von Anspruchstellern an?

Der Help Desk kann bei einleitenden Online-Recherchen und kleinerer Archivrecherchen im Raum Berlin behilflich sein. Für umfangreichere Recherchen und Archivalien anderorts kann der Help Desk den Kontakt zu spezialisierten Forschern herstellen.

Stellt der Help Desk lediglich einen anfänglichen Kontakt her oder wird der Help Desk im Namen des Anspruchstellers intervenieren, wenn ein Museum beispielsweise auf die Anfrage des Anspruchstellers nicht reagiert?

Der Help Desk identifiziert Beteiligte, Entscheidungsbefugte und andere Kontakte, die bei einem Anspruch zuständig sind. Sollte ein Dialog zum Erliegen kommen, wird der Help Desk konstruktiv mit allen Beteiligten zusammenarbeiten, um weitere Gespräche im Hinblick auf faire und gerechte Lösungen zu befördern.

Befasst sich der Help Desk nur mit Kulturgütern, die in Deutschland verfolgungsbedingt entzogen wurden oder kann er auch bei Ansprüchen auf Kulturgut, das in anderen Ländern entzogen wurde, behilflich sein?

Das Hauptanliegen des Help Desk ist Kulturgut, das sich gegenwärtig in deutschen Institutionen befindet und möglicherweise Gegenstand eines Restitutionsanspruchs ist. Darüber hinaus kann der Help Desk jedoch bei generellen Fragen zur Entziehung von Kunst und Kulturgut im Einflussbereich des nationalsozialistischen Regimes von 1933 bis 1945 konsultiert werden.

Bietet der Help Desk eine Rechtsberatung an?

Nein.

Mit welcher Art von Kulturgut befasst sich der Help Desk? Gibt es Besitzansprüche, mit denen er sich nicht befasst?

Kulturgüter beinhalten Gegenstände der schönen und angewandten Künste, Haushaltsgegenstände und Bücher, sowie andere Arten von entzogenen Gegenständen, die in Institutionen bewahrt werden. Der Help Desk befasst sich nicht mit Immobilien, Tierhaltung, Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und Sozialversicherung, Versicherungen oder Unternehmenswerten.

Kann der Help Desk bei Ansprüchen auf Kulturgut behilflich sein, das in der sowjetisch besetzten Zone bzw. in der in der DDR entzogen wurde?

Die Aufgaben des Help Desk zielen auf Opfer nationalsozialistische Entziehungen und deren Nachfahren. Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste hat jedoch Mitarbeiter, die sich mit Kulturgut befassen, das unter der sowjetischen Besatzung und in der DDR entzogen wurde.

Weitere Informationen

Welche finanzielle Unterstützung steht Anspruchstellern zur Verfügung, um ihre Forschungskosten zu decken?

Anspruchsteller können beim Deutschen Zentrum Kulturgutverluste Gelder beantragen, um nach ihrem entzogenen Kulturgut zu forschen. Für jene, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, kann dies in einer Kooperation mit einem Forscher, Vertreter oder einer Institution mit Sitz in Deutschland geschehen.

Kann der Help Desk eine/n freiberuflich tätige/n Provenienzforscher/in empfehlen?

Der Help Desk kann eine Auswahl von freiberuflichen Provenienzforscherinnen und Provenienzforschern anbieten, die Mitglied des Arbeitskreises für Provenienzforschung sind (https://www.arbeitskreis-provenienzforschung.org/).

Abgesehen von der Zusammenarbeit mit einem/einer fachkundigen Provenienzforscher*in, wie kann eine Familie mit der Suche nach ihren entzogenen Kulturgütern beginnen?

Nationalsozialistische Beschlagnahmungen umfassen Dinge von den einfachsten Haushaltsgegenständen bis hin zu einzigartigen und hochrangigen Kunstwerken. Ein einmaliges Objekt ist leichter zu verfolgen als eines, von dem mehrere oder sogar zahlreiche hergestellt wurden. Die Dokumentation zu Objekten kann Fotografien von Innenräumen enthalten, Briefe mit Hinweisen auf spezifische Gegenstände, Unterlagen aus Nachkriegsverfahren zur Wiedergutmachung, Presseartikel usw. Zusammen mit genealogischen Informationen und Adressen ehemaliger Wohnungen können sie eine nützliche Grundlage für weitere Forschungen ergeben.

Gibt es eine Wertgrenze, die erreicht werden muss, bevor der Help Desk bei einem Anspruch behilflich ist, oder berät der Help Desk auch bei Kulturgut von geringem Wert wie ein paar hundert Euro oder weniger?

Der Help Desk bietet Beratung ohne Rücksicht auf den materiellen Wert an.

Gibt es ein Verzeichnis von Museen in Deutschland, insbesondere kleinere, die Gegenstände erhalten haben, die Familien am Ort entzogen wurden?

Die deutsche Museumslandschaft ist extensiv und variiert aufgrund der Kulturhoheit der Länder stark in der Verwaltungsstruktur. Museen aller Art und jeglicher Größe erhielten seit 1933 bis heute Gegenstände durch zahlreiche Kanäle. Eine Spurenverfolgung von entzogenen Objekten kann ein komplexes Unternehmen sein, das oftmals spezielle Fachkenntnis erfordert.

Bietet der Help Desk Übersetzungsdienste an?

Der Help Desk kann in begrenztem Umfang Übersetzungen anbieten, sofern es der Arbeitsumfang erlaubt. Er kann keine beglaubigten Übersetzungen anfertigen. Er kann jedoch eine/n Übersetzer/in für umfangreichere oder spezialisierte Aufgaben vermitteln.

Fragen zur Beratenden Kommission

Was ist die Beratende Kommission und was sind ihre Aufgaben?

Die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (kurz „Beratende Kommission“ oder auch „Limbach-Kommission“) trat am 14. Juli 2003 in Berlin zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Dieses Gremium wurde in Abstimmung zwischen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Kultusministerkonferenz der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden gebildet. Es kann bei Differenzen über die Rückgabe von Kulturgütern angerufen werden, die im Dritten Reich ihren Eigentümern, insbesondere verfolgten jüdischen Bürgern, entzogen wurden und sich heute in Museen, Bibliotheken, Archiven oder anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Die Kommission übernimmt eine Mediatorenrolle zwischen den Trägern der Sammlungen und den ehemaligen Eigentümern der Kulturgüter bzw. deren Erben, wenn dies von beiden Seiten gewünscht wird. Um die Meinungsverschiedenheiten beizulegen, kann sie Empfehlungen aussprechen.
Eine Antragsstellung setzt voraus, dass die Parteien zunächst selbst versucht haben, den Konflikt zu lösen. Erst wenn ihnen dies nicht gelingt, soll die Kommission angerufen werden. Außerdem müssen sich beide Seiten damit einverstanden erklären, dass sich die Kommission mit ihrem Fall befasst.

Wer sind die Mitglieder der Beratenden Kommission?

Zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kommission haben sich 2003 der frühere Bundespräsident Dr. Richard von Weizsäcker, die ehemalige Bundestagspräsidentin Professor Dr. Rita Süssmuth, die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Jutta Limbach, der Kunsthistoriker Professor Dr. Thomas Gaethgens, der Philosph Professor Dr. Günter Patzig, der Rechts- und Sozialphilosoph Professor Dr. Dietmar von der Pfordten, der Historiker Professor Dr. Reinhard Rürup und die Philosophin Professor Dr. Ursula Wolf bereit erklärt. 2008 wurde der Kunsthistoriker Professor Dr. Wolf Tegethoff als Nachfolger von Professor Gaethgens berufen, 2011 der Diplomat und frühere Justizminister Dr. Hans-Otto Bräutigam als Nachfolger von Professor Patzig und Anfang 2016 der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hans-Jürgen Papier als Nachfolger von Bundespräsident von Weizsäcker. Ende 2016 wurden die ehemalige Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Marion Eckertz-Höfer (als Nachfolgerin von Professor Limbach), der Historiker Professor Dr. Raphael Gross und der frühere Direktor der American Academy Berlin Dr. Gary Smith neu berufen.

Eine Übersicht über alle Mitglieder finden Sie hier.

Sind die Empfehlungen der Beratenden Kommission rechtlich bindend und wo finde ich die Empfehlungen?

Die Empfehlungen der Beratenden Kommission sind rechtlich nicht bindend. Alle bisherigen Empfehlungen der Beratenden Kommission können hier aufgerufen werden.

Welche Aufgaben übernimmt das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste für die Beratende Kommission?

Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle liegt beim Vorsitz der Beratenden Kommission. Die Dienstaufsicht hingegen wird vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste wahrgenommen.

Julia Albrecht
Leiterin der Geschäftsstelle der Beratenden Kommission
Seydelstraße  18
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 233 8493 90
E-Mail: Julia.Albrecht@beratende-kommission.de

Weiterführende Fragen

Was ist NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut („NS-Raubgut“)?

Eine Definition steht Ihnen hier zur Verfügung.

Warum haben manche deutsche Archive, Bibliotheken und Museen (oder kulturbewahrende Einrichtungen) noch immer Kulturgüter im Bestand, die den Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes entzogen wurden?

Auch 71 Jahre nach Kriegsende ist nicht auszuschließen, dass sich NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter in den Beständen mancher deutscher kulturbewahrenden Einrichtungen befinden. Verdächtig können Objekte sein, die vor 1945 entstanden sind und ab 1933 in den Bestand der jeweiligen Einrichtung gelangten. Bis zur Washingtoner Konferenz und der Gemeinsamen Erklärung erschien der Umgang mit den materiellen Folgen der NS-Verfolgung – einschließlich des Entzugs von Kulturgut – durch die alliierten Rückerstattungsregelungen, die westdeutsche Gesetzgebung der sog. „Wiedergutmachung“ und das 1990 beschlossene Vermögensgesetz abgeschlossen. Seit der Washingtoner Konferenz wurden diese Fragestellungen unter moralischen Gesichtspunkten wieder aufgegriffen.

Was ist kriegsbedingt verlagertes oder verbrachtes Kulturgut („Beutegut“)?

Eine Definition steht Ihnen hier zur Verfügung.

Was ist Provenienzforschung?

Das Wort Provenienz stammt vom Lateinischen provenire und bedeutet „hervorkommen, entstehen“. Die Provenienzforschung (auch Provenienzrecherche, Provenienzerschließung oder Herkunftsforschung) untersucht die Herkunft und verschiedenen Besitzerverhältnisse eines Kulturguts. Sie ist eine Teildisziplin insbesondere der Kunstgeschichte, wird aber auch von anderen wissenschaftlichen Bereichen betrieben. Die Provenienzforschung gehört zu den Kernaufgaben jeder kulturgutbewahrenden Institution.

Mit den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung wurde die Notwendigkeit der Provenienzforschung insbesondere im Bereich „NS-Raubgut“ national und international unterstrichen.

Was sind die Washingtoner Prinzipien?

Im Zuge der Washington Conference on Holocaust-Era Assets (Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust) von 1998 verabschiedeten 44 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, die sog. Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (Washingtoner Prinzipien). Die beteiligten Staaten erklärten dadurch, nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen, entsprechende Register einzurichten und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden. Bei den Washingtoner Prinzipien handelt es sich zwar um eine moralisch-ethische, aber nicht rechtlich bindende Erklärung.

Washingtoner Prinzipien

Was ist die Gemeinsame Erklärung?

Die Washingtoner Prinzipien von 1998 wurden von Deutschland mit der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" (Gemeinsame Erklärung) vom 9. Dezember 1999 umgesetzt. Damit erklärten sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände "zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" bereit. Darüber hinaus verpflichteten sie sich im Sinne der Washingtoner Prinzipien in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinzuwirken, "dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden." Zudem sollte ein Internet-Angebot eingerichtet werden, in dem unter anderem Kulturgüter ungeklärter Herkunft veröffentlicht werden könnten. Dieses Internet-Angebot wurde im Jahr 2000 mit der Lost Art-Datenbank umgesetzt. Wie die Washingtoner Prinzipien betont auch die Gemeinsame Erklärung das Finden von fairen und gerechten Lösungen.

Gemeinsame Erklärung

Was ist die sog. Handreichung?

Zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung wurde eine Handreichung erarbeitet, bei der es sich um eine rechtlich nicht verbindliche Orientierungshilfe für eigenständige Provenienzrecherchen/-forschung in den Museen, Bibliotheken und Archiven handelt. Die Handreichung stellt damit einen Wegweiser dar, mit dem Betroffene NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter feststellen können. Darüber hinaus zeigt die Handreichung verschiedene Möglichkeiten für den Umgang mit Restitutionsbegehren beispielhaft auf, wobei allerdings aufgrund der komplexen Sachverhalte eine Einzelfallprüfung unumgänglich ist. Die Online-Version der Anlagen zur Handreichung ermöglicht eine schnelle und technisch moderne Recherche auf der Basis stetig erweiterbarer Informationen.

Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999, vom Februar 2001, überarbeitet im November 2007 (PDF, 1 MB)

Was sind faire und gerechte Lösungen?

Im Rahmen der Bemühungen zur Auffindung und zur Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern sollen nach den Washingtoner Prinzipien von 1998 und gemäß der deutschen Gemeinsamen Erklärung von 1999 und der Theresienstädter Erklärung (PDF, 122 KB) zwischen den Betroffenen faire und gerechte Lösungen gefunden werden. Dabei stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie eine solche Lösung konkret aussehen kann. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass – neben der Rückgabe (Restitutionen) – weitere unterschiedliche Lösungen (wie etwa Zahlung einer Entschädigung, Rückgabe mit anschließendem Ankauf bzw. anschließender Dauerleihgabe) möglich sind. Ausgewählt Beispiele für mögliche Lösungen finden Sie hier.

Sind Einrichtungen dazu verpflichtet, NS-Raubgut zurückzugeben (zu restituieren)?

Rechtliche Ansprüche auf Restitutionen gibt es nicht (mehr). Grundlage für Restitutionen sind die Washingtoner Prinzipien und die Gemeinsame Erklärung. Es handelt sich dabei um rechtlich nicht bindende Regelungen, sondern um Selbstverpflichtungen. Mit den Washingtoner Prinzipien erklärten sich 1998 insgesamt 44 Staaten bereit, nach fairen und gerechten Lösungen zu suchen. Die Gemeinsame Erklärung von 1999 präzisierte diese Punkte für die deutschen öffentlichen Einrichtungen und rief diese auf, „auf der Basis der verabschiedeten Grundsätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden.“

Wo erhalte ich die Publikationen der ehemaligen Koordinierungsstelle Magdeburg?

Die Publikationen können hier bestellt werden.