Welche Art der Forschung fördert das Zentrum?
Die Förderung des Zentrums dient der Umsetzung der von den Vertretern des Bundes, den Kulturministern der Länder, und den kommunalen Spitzenverbänden veröffentlichten „Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten (PDF, 511 KB)“. Sie soll helfen, die Herkunft von Objekten und menschlichen Überresten (und wo möglich, ihre vormaligen Eigentümer bzw. ihre Identität) zu bestimmen und die genauen Erwerbungsumstände zu eruieren, so dass diese fundiert beurteilt werden können. Insbesondere soll geklärt werden, ob die Aneignung von Sammlungsgut gewaltsam und/oder ohne Zustimmung des/der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten erfolgte. Forschungen zur späteren Rezeption oder weiteren Verwendung der Objekte in Museen und Wissenschaftsinstitutionen werden in diesem Rahmen nicht gefördert. Auch für Projekte, die sich der Aufarbeitung von kolonialen Strukturen und Prozessen ohne Bezug zur Genese von musealen und universitären Sammlungen widmen, verweisen wir auf andere Fördereinrichtungen.
Was genau ist unter “kolonialen Kontexten” zu verstehen? Die deutsche Kolonialzeit?
Grundsätzlich beschreibt der Begriff „koloniale Kontexte“ erheblich mehr als „nur“ formale Kolonialherrschaften wie beispielsweise die deutsche, französische, britische, niederländische oder belgische.
Es geht auch um Umstände, Strukturen und Prozesse, die die koloniale Expansion Europas insgesamt begleiteten, d.h. auch solche, die der formellen Kolonisierung vorausgingen oder als ihre Folge betrachtet werden können. Koloniale Kontexte liegen also nicht erst mit der Errichtung deutscher Kolonien im Jahr 1884 vor, sondern entwickelten sich fließend seit dem 15. Jahrhundert - so etwa im Zuge der Etablierung der spanischen Kolonialherrschaft in Amerika. Insbesondere geht es hierbei um Strukturen mit großem machtpolitischen Ungleichgewicht, aus denen rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbare Sammel- und Beschaffungspraktiken resultierten. Genauso wenig enden koloniale Kontexte zwangsläufig 1918/19, als das Deutsche Reich seine Kolonien abtrat, oder in den 1950er und 1960er Jahren, als zahlreiche afrikanische Länder die Unabhängigkeit erlangten. Damit waren und sind koloniale Kontexte in verschiedenen Regionen und Ländern zu unterschiedlichen Zeiten gegeben. Der “Leitfaden zum Umgang mit kolonialem Sammlungsgut” des Deutschen Museumsbundes (2019) beschreibt und erläutert diese verschiedenen Dimensionen des Begriffs “Koloniale Kontexte” und schlägt sinnvolle Bearbeitungsschwerpunkte vor.
Was ist Grundlagen- und Kontextforschung?
Analog zur oben erläuterten Auslegung bezieht sich auch die Grundlagen- und Kontextforschung auf die Sammlungs- und Erwerbungsumstände von Kultur- und Sammlungsgut. Es handelt sich hier um Fragestellungen, die über einzelne Objekte und Objektgruppen hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für die Provenienzforschung zu kolonialen Kontexten ist. Darunter fällt beispielsweise die Rekonstruktion und Analyse von Akteursnetzwerken, Strukturen, Prozessen und Ereignissen, die maßgeblich waren für die Aneignung von Objekten und ihre Verbringung in deutsche Sammlungen (z.B. „Forschungsexpeditionen“). Überlegen Sie, ob bei ihrem Projekt tatsächlich diese übergreifende Bedeutung gegeben ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn Ihre Forschungsergebnisse für einen größeren Kreis von sammlungsbewahrenden Institutionen, Provenienzforscher:innen und/oder Interessensgruppen aus den Herkunftsländern von Relevanz sind.
Dürfen nur Museen Anträge stellen?
Nein. Antragsberechtigt sind alle Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit Sitz in Deutschland, die Kulturgut aus kolonialen Kontexten sammeln, bewahren oder erforschen. Dazu zählen Museen, Bibliotheken, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen. Seit dem 1.1.2021 können Anträge im Bereich der Provenienzforschung auch von Einrichtungen und Institutionen gestellt werden, die nach § 59 in Verbindung mit § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind und ihren Sitz in Deutschland haben. Ist Ihre Institution nicht antragsberechtigt - etwa weil sie ihren Sitz nicht in Deutschland hat -, können Sie mit einer antragsberechtigten Einrichtung kooperieren.
Können auch Personen oder Institutionen außerhalb Deutschlands, z.B. aus den Herkunftsländern, Anträge stellen?
Personen oder Institutionen mit Sitz außerhalb Deutschlands können zwar grundsätzlich keine Anträge stellen. Allerdings können sie mit einem inländischen Partner ein Kooperationsprojekt entwickeln, bei dem der inländische Partner die Antragstellung und Mittelverwaltung übernimmt. Um aber die gemeinsame Entwicklung eines Antrags zu ermöglichen, ist auch eine englischsprachige Antragstellung möglich (siehe unten). Grundsätzlich sollten in deutschen Sammlungen befindliche Bestände im Mittelpunkt des Projekts stehen, auch wenn die Forschungsinitiative aus dem Ausland kommt.
Welche Art von Zusammenarbeit mit Experten, Interessensgruppen und Institutionen in bzw. aus den Herkunftsländern und -gesellschaften der Sammlungen ist gewünscht? Wie bahne ich eine entsprechende Kooperation an?
Wenn möglich sollten Sie Kooperationspartner aus den Herkunftsländern und -gesellschaften der Sammlungen bereits bei der Antragstellung gleichberechtigt involvieren und das Forschungskonzept gemeinsam erarbeiten. Insbesondere potentielle Anspruchsteller oder etwaige Nachkommen sollten ggf. miteinbezogen werden.
Ist dies nicht möglich, sollten Sie zumindest vor Antragstellung mögliche Kooperationspartner identifizieren und kontaktieren. Sollte Ihnen auch dies nicht möglich sein, begründen Sie dies bitte im Antrag und legen dar, wie Sie eine Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts initiieren und durchführen wollen.
Mögliche erste Kontaktpunkte können die Botschaften, Nationalmuseen und thematisch verwandte Museen in den betreffenden Staaten sein.
Kann ich auch mit anderen Institutionen gemeinsam einen Antrag stellen? Werden auch Verbundprojekte gefördert?
Ja, dies ist möglich und sogar erwünscht. Eine frühzeitige Einbindung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste bei der Konzeption ist empfehlenswert.
Muss ich selbst Eigentümer einer Sammlung sein, um über sie zu forschen?
In der Regel ist das so, aber Sie können beispielsweise auch als Angehöriger einer Universität mit dessen Einverständnis die Sammlung eines Museums, z.B. im Rahmen eines Projektes zur Grundlagen- und Kontextforschung, untersuchen. Für die Antragstellung ist dann eine formlose und unverbindliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der zu untersuchenden Objekte notwendig.
Bei der Ausgestaltung von Kooperationen zwischen Universitäten und Museen/Sammlungen empfehlen wir, sich an unserer Checkliste (PDF, 535 KB)zu orientieren.
Kann eine Institution einen weiteren Antrag stellen, auch wenn sie bereits eine Förderung für ein Projekt erhalten hat? Muss das bereits bewilligte Projekt vorher abgeschlossen sein?
Laut Förderrichtlinie (PDF, 497 KB) handelt es sich bei der Förderung durch das Zentrum um eine „projektbezogene Förderung“; eine „institutionelle Dauerförderung“ kann dagegen nicht stattfinden. Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Institution mehrere Anträge stellt und auch bewilligt bekommt, allerdings sollten sich diese in Bezug auf Inhalt und Zielsetzung deutlich voneinander unterscheiden. Zwei Anträge derselben Institution innerhalb einer Förderrunde und Förderlinie sind jedoch nicht möglich. Auch sollte vor einer erneuten Antragstellung das vorangegangene Projekt bereits abgeschlossen sein oder zumindest ein durch den Fachbereich positiv bewerteter Zwischenbericht vorliegen.
Fördert das Zentrum auch die Digitalisierung von Beständen?
Es kann grundsätzlich keine Digitalisierung oder Inventarisierung von Objekten und Sammlungsbeständen finanziert werden. Geht es um das Erschließen, Verzeichnen und Auswerten von Dokumenten und Archivalien, ist eine Förderung in begründeten Einzelfällen möglich. Genauere Erläuterungen finden Sie im Bereich zur Forschungsförderung für Projekte aus kolonialen Kontexten auf dieser Website (Antrag vorbereiten – Alternative C). Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall den Fachbereich bereits vor Entwicklung Ihres Projektantrages, um abzuklären, ob Ihr Projekt grundsätzlich zu unserer Förderung passt.
Geht es nur um ethnografische Objekte oder können auch andere Objektgattungen Gegenstand eines Antrags sein? Gibt es bestimmte Prioritäten von Seiten der Stiftung?
Es können grundsätzliche alle Objekte aus kolonialen Kontexten Gegenstand eines Antrags werden, d.h. neben ethnografischen beispielsweise auch archäologische, geologische oder naturwissenschaftliche.
Bei einer gegebenenfalls notwendigen Priorisierung im Kontext umfassender Sammlungen können die Förderrichtlinie selbst (Abschnitt IV (2) „Gegenstand der Förderung“), die Empfehlungen aus dem „Leitfaden zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten“ des Deutschen Museumsbundes (2019) sowie auch die von den Kulturministern der Länder, Vertretern des Bundes und der kommunalen Spitzenverbände veröffentlichen „Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten“ (2019) eine Hilfestellung sein.
Kann ein Museum seinen Gesamtbestand auf seine Provenienz untersuchen?
Das ist in der Regel nicht möglich. Eine systematische Gesamtüberprüfung von Beständen kann nur bei kleinen Häusern mit geringen Objektzahlen gefördert werden. Bitte lassen Sie sich hierzu unbedingt vom Fachbereich beraten.
Gibt es eine Mindest- oder Maximalzahl von Objekten bzw. menschlichen Überresten, die in einem Antrag bearbeitet werden sollte?
Nein, es gibt hier keine Vorgaben. Bemühen Sie sich aber, realistisch einzuschätzen, was in dem von Ihnen beantragten Zeitrahmen bearbeitet werden kann. Im Vordergrund steht die Qualität des Forschungsprojektes, nicht die Anzahl der bearbeiteten Objekte.
Welche Laufzeit sollte mein Projekt haben?
Bei langfristigen Projekten kann ein Antrag für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gestellt werden, mit der Option auf Verlängerung. Die Projektlaufzeit sollte insgesamt 36 Monate nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen ist aber auch eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten möglich. Es kann auch sinnvoll sein, zunächst ein Projekt mit einer geringeren Laufzeit (z.B. 12 Monate) zu beantragen, um später einen Verlängerungsantrag mit längerer Dauer zu stellen. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie im Rahmen des Projekts zunächst grundlegende Vorarbeiten leisten wollen, wie etwa die regionale Herkunft von Objekten zu bestimmen, um in einem zweiten Schritt dann auch die entsprechenden internationalen Kooperationen aufzubauen.
Wann ist ein kurzfristiger Antrag sinnvoll?
In der Regel geht es hier um einzelne Objekte bzw. eine geringe Anzahl von Objekten. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Förderrichtlinie des Zentrums verweist in Abschnitt VI (3) bei der Förderung kurzfristiger Projekte ausdrücklich auf die besondere Dringlichkeit sowie die einzelfallbezogene Recherche. Besondere Dringlichkeit ist z.B. gegeben, wenn ein Auskunfts- oder Rückgabeersuchen von dritter Seite vorliegt. Seit dem 1.1.2021 ist auch die Beantragung eines sogenannten „Erstchecks“ möglich. (siehe "Was ist ein Erstcheck?")
Ist eine Beratung vor Antragstellung verpflichtend?
Eine Beratung ist laut Förderrichtlinie verpflichtend (Abschnitt V (5)). Eine inhaltliche wie auch formale Beratung empfiehlt sich außerdem, damit wir sicherstellen können, dass Ihr Antrag in Umfang und Zielsetzung vollumfänglich den in der Förderrichtlinie gemachten Vorgaben entspricht.
Kann ein Antrag aus formalen Gründen abgewiesen werden?
Formale Fehler können zum Ausschluss des Antrags führen. Verstehen Sie daher bitte die Anmerkungen und Empfehlungen des Fachbereichs als Hilfestellung: Sie ermöglichen, dass Ihr Antrag in die Begutachtung aufgenommen werden kann, allerdings nicht, dass er erfolgreich sein wird.
Was ist der Eigenanteil? Wie hoch muss er sein?
Zuwendungen, wie sie das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste vergibt, sind grundsätzlich als Teilfinanzierung vorgesehen, d.h. ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist zwingend notwendig. Als Eigenanteil im Rahmen des Zuwendungsrechts gelten alle Barmittel, welche die Antragsteller in das Projekt einbringen. Die folgenden Positionen können bspw. als Eigenmittel eingebracht werden: Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, Büromaterial, Reisekosten, restauratorische Begleitung der Provenienzforschung, Anschaffungen von für das Projekt erforderlichen Geräten bzw. Gegenständen (abschreibungspflichtig), Ausstellungskosten, Publikationskosten.
Die verausgabten Eigenmittel sind nachweispflichtig, die Zuwendungsempfänger müssen all diese Ausgaben also bei der Prüfung der Mittelverwendung belegen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte direkt den Fachbereich und lassen Sie sich individuell beraten.
Welche Vorarbeiten sollte ein Antragsteller schon erledigt haben? Wie konkret muss die Projektplanung sein?
Gibt es Vorgaben für die Bezahlung ausländischer Kooperationspartner?
Wir empfehlen, sich bei der Höhe der Bezahlung an den regelmäßig vom DAAD veröffentlichten und aktualisierten „Aufenthaltskosten für Deutsche im Ausland“ zu orientieren“. Personalkosten werden in der Regel in der Form von Honoraren ausgezahlt. Zur Vereinfachung der Abwicklung empfehlen wir, die für die Projektpartner anfallenden Reisekosten in das Honorar mit einzurechnen und einen Gesamtbetrag zu veranschlagen. Bitte berücksichtigen Sie bei ihrer Kalkulation eine evtl. anfallende Umsatzsteuer.
Wer entscheidet über die Bewilligung meines Antrags?
Der Förderbeirat prüft alle eingegangenen Anträge auf langfristige Förderung und spricht dann eine Förderempfehlung aus, d.h. eine Empfehlung zur Bewilligung (mit oder ohne Auflagen) oder zur Ablehnung des Antrags. Die endgültige, rechtlich bindende Entscheidung trifft der Vorstand. Bei kurzfristigen Anträgen entscheidet ausschließlich der Vorstand.
Was geschieht mit den Ergebnissen meines Forschungsprojektes? Werden sie auch in der Forschungsdatenbank Proveana des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste zugänglich gemacht?
Ja. Nach Abschluss des Projektes sind Sie vertraglich verpflichtet, uns einen ausführlichen Forschungsbericht zu übermitteln. Die darin enthaltenen Ergebnisse werden vom Zentrum in die Forschungsdatenbank eingearbeitet; auch der gesamte Bericht wird über Proveana zugänglich sein. Dabei sind meist Schwärzungen aus ethischen oder rechtlichen Gründen notwendig.
Was ist ein Erstcheck?
Der sogenannte „Erstcheck“ soll Kulturgut sammelnden oder bewahrenden Einrichtungen, die aufgrund ihrer personellen Ausstattung dazu nicht selbst in der Lage sind, eine erste, kursorische Prüfung ihrer Sammlung ermöglichen. Hierfür sollten zumindest Hinweise auf eine Verbindung zu kolonialen Kontexten vorliegen; es müssen allerdings noch keine konkreten oder weiterführenden Informationen bekannt sein. Ein Erstcheck kann für alle Objektarten beantragt werden. Mögliches Ergebnis eines Erstchecks ist die Identifizierung von Objekten oder Konvoluten, bei denen eine umfangreichere Provenienzforschung erforderlich ist. Hierfür kann nach Projektabschluss in Absprache mit dem Fachbereich ein kurz- oder langfristiger Antrag gestellt werden.
Wer kann einen Erstcheck beantragen?
Der Erstcheck richtet sich vor allem an Sammlungen, die aufgrund ihrer personellen Ressourcen nicht in der Lage sind, eine solche erste Prüfung ihrer Bestände vorzunehmen. Insbesondere geht es hier also um kleinere Einrichtungen. Bewertungskriterien sind die personelle oder finanzielle Ausstattung, die (nicht) vorhandene fachwissenschaftliche Expertise, oder auch die Größe der Sammlung selbst. Auch ein Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen zu einem Verbund ist möglich. In besonderen Einzelfällen können auch fachfremde oder verwaiste Sammlungen in größeren Einrichtungen einem Erstcheck unterzogen werden. Bitte kontaktieren Sie hier unbedingt den Fachbereich und lassen Sie sich individuell beraten.
In welcher Sprache können Anträge gestellt werden?
Anträge sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Eine Antragstellung in englischer Sprache ist allerdings in Absprache mit dem Fachbereich möglich, wenn dies der Einbindung von Institutionen, Communities und Expert:innen aus Herkunftsländern und -gesellschaften dient. Die Kurzbeschreibung und der Finanzplan sind auch bei englischer Antragstellung zwingend auf Deutsch einzureichen. Im Falle der Förderung des Projektes müssen auch die anderen Teile des Antrags auf Deutsch vorgelegt werden. Die Kosten der Übersetzung können im Finanzplan aufgeführt und mitbeantragt werden.