Wer wird gefördert?
Grundsätzlich können alle Kulturgut sammelnden oder bewahrenden Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft mit Sitz in Deutschland einen Antrag auf Projektförderung stellen. Dazu zählen insbesondere Museen, Archive und Bibliotheken sowie die jeweiligen Fachverbände, als auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Hauptsitz in Deutschland, sowie Unternehmen und Privatpersonen mit Hauptsitz in Deutschland, die den Washingtoner Prinzipien und den Zielen der Gemeinsamen Erklärung folgen wollen und an deren Forschungsvorhaben im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht.
Handelt es sich bei der Förderung um eine Projektförderung?
Ja, die Förderung des Zentrums ist ausschließlich projektbezogen und für eine Dauer von maximal 36 Monaten möglich. Eine institutionelle Förderung ist nicht möglich.
Zu welchen Themenbereichen können Projekte durchgeführt werden, um eine Projektförderung zu erhalten?
Die Projektförderung dient der Identifizierung und Dokumentation von Kulturgütern, die zwischen 1933 und 1945 NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden. Gefördert werden können
- einzelfallbezogene Rechercheprojekte, beispielsweise bei Auskunfts- oder Rückgabeersuchen,
- Projekte zur systematischen Erforschung von Sammlungen und Beständen, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann,
- Projekte zur Erforschung historischer Sammlungszusammenhänge,
- Projekte zur Grundlagenforschung und Untersuchungen zum historischen Kontext des NS-Kulturgutraubs,
- Projekte zur Dokumentation, Erschließung, Auswertung und Digitalisierung von Dokumenten und Archivalien,
- Projekte zur Prüfung von Verdachtsmomenten in Kulturgut sammelnden oder bewahrenden Einrichtungen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht zur Provenienzforschung in der Lage sind („Erstcheck“),
- sowie Projekte zur Rekonstruktion von privaten Sammlungen oder Beständen, die während der NS-Herrschaft verfolgungsbedingt entzogen, als Folge der NS-Herrschaft aufgeteilt oder zerstört wurden und über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Was sind die Voraussetzungen für eine Projektförderung?
Voraussetzung bei der systematischen Erforschung von Sammlungen und Beständen sowie bei einzelfallbezogenen Recherchen sind Verdachtsmomente auf im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut. Eine Orientierungshilfe steht hier (PDF, 543 KB) zur Verfügung.
Um den Forschungsbedarf an Einrichtungen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht zur Provenienzforschung in der Lage sind, zu eruieren, ist der „Erstcheck“ geeignet - hierfür sind noch keine Verdachtsmomente auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut in den Beständen notwendig.
Voraussetzung ist weiterhin, den Washingtoner Prinzipien und den Zielen der Gemeinsamen Erklärung zu folgen. Dies bedeutet insbesondere, die notwendigen Schritte zum Finden einer gerechten und fairen Lösung im Falle eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs zu unternehmen.
Schließlich wird vorausgesetzt, dass im Einzelfall ein öffentliches Interesse an dem beantragten Projekt besteht. Nicht gefördert werden Projekte, die ausschließlich oder überwiegend wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers dienen.
Welche Projektarten gibt es?
Das Zentrum fördert Projekte mit
- langfristigem Forschungsbedarf für beispielsweise die systematische Erforschung von Sammlungen und Beständen. Eine Projektlaufzeit von bis zu 24 Monaten mit der Option auf Verlängerung auf insgesamt maximal 36 Monate ist möglich. Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- kurzfristigem Forschungsbedarf für einzelfallbezogene Recherchen, beispielsweise bei Auskunfts- oder Rückgabeersuchen. Eine Projektlaufzeit von bis zu 6 Monaten ist möglich. Die Zuwendung wird in der Regel als Vollfinanzierung bis maximal 15.000 € gewährt.
Antragsformular (Word, 55 KB)
Welche Fristen gelten für die verschiedenen Projektarten?
Hinweis zu den Antragsfristen bei einem langfristigen Forschungsbedarf: Ab 2018 ändern sich die Antragsfristen. Die Fristen wurden auf den 1. Juni und 1. Januar gelegt. 2018 wird es folglich nur eine Antragsfrist geben (1. Juni 2018). Ab 2019 gilt: Die Antragsfristen für langfristigen Forschungsbedarf enden zum 1. Januar und zum 1. Juni eines jeden Jahres. Anträge für kurzfristigen Forschungsbedarf können jederzeit eingereicht werden.
Wie wird ein Antrag vorbereitet?
Bitte nutzen Sie zur Vorbereitung eines Antrags die Informationen unserer Website und unser Beratungsangebot. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antragsentwurf vom Fachbereich Provenienzforschung auf sachliche und formale Richtigkeit – insbesondere zur Verwendung des Antragsformulars, der Konzeption des Forschungsvorhabens sowie zum Umfang der zu beantragenden Zuwendung – prüfen zu lassen. Diese Prüfung nimmt selbstverständlich die Empfehlungen des Förderbeirats an den Vorstand und dessen Beschlüsse nicht vorweg.
Kontakt:
Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Sophie Leschik
Projektberatung (öffentliche Einrichtungen)
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon: +49 (0) 391 727 763 25
Telefax: +49 (0)391 727 763 6
E-Mail: sophie.leschik@kulturgutverluste.de
Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Dr. Dagmar Thesing
Projektberatung (private Einrichtungen und Privatpersonen)
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg
Telefon: +49 (0) 391 727 763 31
Telefax: +49 (0)391 727 763 6
E-Mail: dagmar.thesing@kulturgutverluste.de
Was passiert, nachdem der Vorstand einer Projektdurchführung zugestimmt hat?
Nach der Zustimmung des Vorstands zu einer Projektförderung erhält der Zuwendungsempfänger zunächst eine schriftliche Förderzusage mit der Aufforderung, den definitiven Projektbeginn mitzuteilen. Gegebenenfalls müssen Auflagen erfüllt werden. In einem nächsten Schritt werden die Erfolgskriterien für das Projekt mit dem Zuwendungsempfänger abgestimmt und in den Zuwendungsvertrag aufgenommen. Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger auch die notwendigen Unterlagen zum weiteren Verfahren. Mit dem Projekt darf grundsätzlich erst nach dem im Zuwendungsvertrag festgelegten Zeitpunkt begonnen werden.
Wie sieht ein Zuwendungsvertrag aus?
Ein Muster eines Zuwendungsvertrages kann hier (PDF, 148 KB) eingesehen werden. Die Zuwendung beruht auf der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P).
Wie und wann werden die Mittel angefordert?
Mit dem Zuwendungsvertrag erhält der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen für die Auszahlung der Zuwendung. Zunächst muss ein Auszahlungsplan erstellt und dem Zentrum vorgelegt werden. Im Falle der Fehlbedarfsfinanzierung langfristiger Projekte müssen die Eigenmittel zuerst verwendet werden, bevor eine erste Mittelanforderung gestellt werden kann. Grundsätzlich darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (6-Wochen-Frist).
Warum muss dem Deutschen Zentrum Kulturgutverluste eine Kurzbeschreibung des Projekts übermittelt werden?
Das Zentrum informiert auf seiner Website über alle von ihm geförderten Projekte. Dies soll einen Einblick in die Forschungspraxis gewähren und damit anderen Einrichtungen eine erste Hilfestellung und Orientierung für die Provenienzrecherche bieten. Zu diesem Zweck soll jeder Zuwendungsempfänger bis spätestens vier Wochen nach Projektbeginn eine Kurzbeschreibung des Projektes erstellen und dem Zentrum vorlegen. In der Kurzbeschreibung sollen die Ausgangsfrage und die Zielsetzung des Projekts sowie die geplanten Veröffentlichungen der Ergebnisse skizziert werden. Die Kurzbeschreibung kann laufend aktualisiert werden. Der Abschlussbericht soll die finale Fassung enthalten.
Müssen die Einrichtungen über den Verlauf ihrer Projekte berichten?
Handelt es sich um ein langfristiges Projekt ist 12 Monate nach Projektbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Außerdem ist ein Abschlussbericht anzufertigen. Der Abschlussbericht dient dazu, die Forschungsergebnisse auszuwerten und Ergebnisse zur weitergehenden Unterstützung und Vernetzung der Provenienzforschung zu vermitteln. Er soll dem Zentrum spätestens drei Monate nach Ablauf des Förderzeitraums in digitaler und gedruckter Form zugesandt werden. Bei Projekten, deren Dauer nicht mehr als zwölf Monate beträgt, ersetzt der Abschlussbericht den Zwischenbericht.
Wie müssen Projekte die Verwendung der ausgezahlten Zuwendung nachweisen?
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderzeitraums ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht).
Was muss passieren, wenn mittels eines Projektes festgestellt wird, dass sich in den untersuchten Beständen im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut insbesondere aus jüdischem Besitz (sog. NS-Raubgut) befindet oder der Verdacht zumindest nicht ausgeschlossen werden kann?
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, nach Abschluss des Projekts Fundmeldungen an die Lost Art-Datenbank zu übermitteln, wenn als Ergebnis des geförderten Projekts feststeht, dass das Objekt, der Bestand oder die Sammlung zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurde oder Provenienzlücken in diesem Zeitraum fortbestehen und ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Maßnahmen zum Finden einer gerechten und fairen Lösung im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu ergreifen und Informationen über Restitutionen und andere gerechte und faire Lösungen auch nach Ablauf des Förderzeitraums zu übermitteln. Ferner ist dem Zentrum innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Projekts mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung erfolgt sind.
Welche weiteren Pflichten gibt es?
Innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Projektes sind dem Zentrum Veräußerungen derjenigen Objekte mitzuteilen, deren Provenienzen in dem geförderten Projekt überprüft wurden. Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse in Bestandsverzeichnissen, wissenschaftlichen Publikationen und Ausstellungen zu dokumentieren.
Was passiert, wenn der Zuwendungsempfänger Pflichten aus der Förderrichtlinie oder dem Zuwendungsvertrag nicht einhält?
Die Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungsempfänger gegen Pflichten aus der Förderrichtlinie oder dem Zuwendungsvertrag verstoßen hat.
Wie viele Projekte hat das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste bisher gefördert?
Alle statistischen Angaben zur Projektförderung können hier eingesehen werden.