Volkseigentum Tisch

Rückübertragungen

Hier finden Sie grundlegende Informationen zur rechtlichen Situation beim Thema Rückübertragungen von Kulturgut, das in SBZ und DDR entzogen wurde.

„Offene Vermögensfragen“ zwischen beiden deutschen Staaten blieben bis zum Einigungsvertrag 1990 ungelöst. Sie bezogen sich im allgemeinen Verständnis auf privates Eigentum an Grund und Boden sowie früheres Firmeneigentum – während Kulturgüter nicht im Mittelpunkt der angestrebten Regelungen standen. Dennoch wurde der Umgang mit fraglichem Kulturgut durch diese Gesetze mit erfasst.

Am 23. September 1990 beschloss das erste und letzte frei gewählte Parlament der DDR das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), das als Teil des Einigungsvertrages unmittelbar in Bundesrecht übergeleitet wurde.

Die Frist, um Ansprüche aufgrund des Gesetzes geltend zu machen, lief bis zum 30. Juni 1993.

Gemäß § 11a VermG endete jegliche Treuhandverwaltung von Kulturgut (beispielsweise von Fremdbesitz in öffentlichen Sammlungen, bei dem kein formaler Eigentumswechsel vollzogen war) am 31. Dezember 1992 stillschweigend, ohne dass hierfür Anträge bei den Vermögensämtern nötig waren.

Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (abgekürzt EALG vom 27. September 1994, in Kraft getreten am 1. Dezember 1994) vereint als sog. Artikel- oder Mantelgesetz im Artikel 1 das Entschädigungsgesetz (EntschG) zur Regelung offener Vermögensfragen im Falle der Unmöglichkeit einer Naturalrestitution für Enteignungen der DDR, also zwischen 1949 und 1990, und im Artikel 2 das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) für Ausgleichsansprüche nach Enteignungen während der Zeit der sowjetischen Besatzung 1945–1949, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Sofern die Enteignungen auch bewegliche, also rückgabefähige Vermögenswerte (wie Kunstwerke, Kunstgewerbe, Hausrat, Bibliotheken, Archivalien) betrafen, waren diese nach § 5 des AusglLeistG nach Antragstellung an den Alteigentümer wieder zurückzugeben – sofern er nicht selbst sein Eigentum durch redliche Vorgänge wie Verkauf, Schenkung o.ä. freiwillig aufgegeben hatte.

Zugleich ist für Kulturgut, das für Ausstellungen und andere öffentliche Nutzung oder für Forschungszwecke verwendet wird, ein Recht zum unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch bis längstens zum 30. November 2014 vorgesehen gewesen.

Die Frist, um hierbei Ansprüche geltend zu machen, bestand bis 31. Mai 1995.

Aus den beiden genannten Gesetzen, dem VermG und dem EALG, ergab sich nicht von selbst, welche Alteigentümer oder Rechtsnachfolger tatsächlich anspruchsberechtigt waren; eigentums- und erbrechtliche Fragen mussten in Zusammenarbeit von Anspruchsberechtigten, den Landes- und Kreisarchiven sowie dem zuständigen Landesamt bzw. Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV, ARoV) oder dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV, heute BADV) erst geklärt werden.

Anfragen der zuständigen Ämter an Museen, Bibliotheken und Archive erfolgten im Zuge der Bearbeitung eines Herausgabeanspruchs nicht pauschal republikweit, sondern nur bei jenen öffentlichen Sammlungen, auf die entweder in den verfügbaren Unterlagen oder vom Anspruchsteller selbst klare Hinweise vorlagen. Waren Abgaben an den staatlichen oder privaten Kunsthandel der DDR aktenkundig, wurde der Weg der entzogenen Objekte von den Ämtern nicht weiter recherchiert.

Weitere Inhalte

altes Depot des Potsdam Museums
Förderung
Mehr Informationen zur Förderung der Grundlagenforschung im Bereich SBZ und DDR
Titelmotiv Schriftenreihe „Provenire“: Band 3
Materialien
Publikationen, Veranstaltungen und Ausstellungen zum Kulturgutentzug in SBZ und DDR
Saal Schloss Rötha
Grundlagen & Übersicht
Hintergründe zum Kulturgutentzug in SBZ/DDR und seiner Erforschung